Allgemeine Geschäfts­bedingungen der Allcard GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (2021-01-01) der allcard GmbH Handelsregister Berlin-Charlottenburg HRB 79047

1 Präambel

1.1 Die allcard GmbH, nachfolgend kurz „allcard“ genannt, ist Servicedienstleister für elektronische Zahlungsverkehr -medien, -systeme und -verfahren.

1.2 allcard stellt mit technischen Netzbetrieben im elektronischen Zahlungsverkehr der Kreditwirtschaft, dem Vertragspartner, nachfolgend „POS-Partner“ genannt, ein Gerät, nachfolgend „Terminal“ genannt und Dienstleistungen im elektronischen Zahlungsverkehr der Kreditwirtschaft, gegen Entgelt zur Nutzung zur Verfügung.

1.3 Die AGB und die Service-Preisliste der allcard und die jeweils aktuell gültigen Bedingungen und Gebührenordnungen der Kreditwirtschaft für die Teilnahme von Handels- und Dienstleistungsunternehmen an Systemen des elektronischen Zahlungsverkehrs der Kreditwirtschaft werden mit Vertragsabschluss verbindlich anerkannt.

1.4 Etwaige entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des POS-Partners gelten als ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Gegenstand der Bedingungen

2.1 Der POS-Partner möchte an elektronischen Zahlungsverkehrssystemen der Kreditwirtschaft teilnehmen, wie z.B.: electronic-cash, Maestro, V-Pay, ELV, online und offline Lastschriftverfahren, System Chip und Geldkarte, Autorisierung von Kreditkarten usw. In diesen Zahlungsverkehrssystemen und -verfahren können Zahlungen mit den dafür zugelassenen Karten bargeldlos, elektronisch verarbeitet werden.

2.2 Für Annahme und Verarbeitung solcher Kartenaktionen wird ein Terminal und der Anschluss an das Netz eines Netzbetriebes, der die Kartenaktionen nach den jeweils gültigen Vorschriften der Kreditwirtschaft autorisiert, verarbeitet und in den elektronischen Zahlungsverkehr der Kreditwirtschaft einleitet, benötigt.

2.3 allcard stellt dem POS-Partner das Terminal, den Zugang zu einem Netzbetrieb und die gewählten Dienstleistungen gegen monatliches Entgelt zur Verfügung.

2.4 allcard kann und darf jederzeit das Terminal an das Netz eines anderen Netzbetriebesaufschalten, auch wenn dadurch ein Tausch des Terminals notwendig ist.

3. Teilnahmevoraussetzungen

3.1 Der POS-Partner stellt eine der Norm entsprechende Energieversorgung und den notwendigen störungsfreien, freigeschalteten Zugang bzw. Anschluss zum öffentlichen Kommunikationsnetz (Internet) am Ort der Aufstellung des Terminals zur Verfügung.

3.2 Entgelte der Anmeldung, Freischaltung, Konfiguration, Installation oder Änderungen sowie sonstige eventuell durch den Anschluss und den laufenden Betrieb des Terminals bei Dritten wie z.B.: Banken, Instituten, Kommunikationsnetzbetreibern, Versicherungen oder anderen Institutionen, entstehenden Entgelte trägt der POS-Partner.

3.3 Bei Benutzung und/oder Teilnahme an den Zahlungsverkehrssystemen und -verfahren der Kreditwirtschaft gelten ergänzend die jeweils aktuell gültigen Bedingungen und Gebührenordnungen der Kreditwirtschaft. Diese sind öffentlich zugänglich.

4. Leistungsumfang und Servicedienstleistungen

allcard ist berechtigt, zur Erfüllung seines Leistungsumfanges und seiner Servicedienstleistungen, sich Dritter und Dienstleister zu bedienen insbesondere technischer Netzbetriebe.

4.1 Die betriebsfähige Bereitstellung eines Zahlungsverkehrsterminals innerhalb eines angemessenen üblichen Zeitrahmens. Bei Eintritt von mittel- oder unmittelbaren, unvorhersehbaren Leistungshindernissen jedweder Art, die nicht von allcard zu vertreten oder beeinflussbar sind, gewährt der POS-Partner eine angemessene Nachfrist von maximal von maximal drei Monaten.

4.2 Zeitgleiches/zeitnahes Routing bzw. Senden der Anfragen je nach benutztem System oder Verfahren der Kartenaktion am Terminal an die zuständige Autorisierungsstelle der Kreditwirtschaft sowie Rückübermittlung der Antwort. Verantwortlich für Annahme und Anfragebeantwortung sind die Autorisierungsstellen der Kreditwirtschaft.

4.3 Verarbeitung der abgeschlossenen Kartenaktionen nach Eingang des Kassenschnitts vom Terminal des POS-Partners beim Netzbetrieb, zeitnahes Clearing bzw. Übermittlung der Daten an die zuständigen Stellen der Kreditwirtschaft zur Abrechnung auf die vom POS-Partner angegebene Bank/Kontoverbindung. Der Inhalt der erfassten Kartenaktionen liegt weder bei allcard noch dem Netzbetrieb, insbesondere nicht die Ablehnung der Kartenaktionen; Rücklastschriften bzw. Löschung der übermittelten Kartenaktionen durch die Stellen der Kreditwirtschaft oder die Bank des POS-Partners.

4.4 Für Störungsmeldungen stellt allcard bzw. der Netzbetrieb dem POS-Partner einen Telefonservice in der geschäftsüblichen Zeit zur Verfügung. Sofern eine Störung des Terminals durch den Telefonservice nicht behoben werden kann, wird ein betriebsbereites Terminal über einen Versandweg an den POS-Partner geliefert. Das gestörte Terminal hat der POS-Partner unverzüglich frei Haus an allcard zurückzusenden.

4.5 Terminalwartungs- und -instandhaltungsarbeiten dürfen nur von autorisierten Mitarbeitern oder Beauftragten von allcard ausgeführt werden. Wartung und Instandhaltung beinhalten keine Arbeiten, die z.B. durch unsachgemäßen Gebrauch, äußere Einwirkungen, die Anschaltung von Fremdprodukten, Änderung der Terminaleinstellungen oder der Software, Verwendung von falschen Verbrauchsmaterialien oder die Durchführung von Arbeiten durch andere als die, die von allcard beauftragten Dritten notwendig werden. Werden solche Eingriffe festgestellt, gehen die Kosten des notwendigen Arbeitseinsatzes sowie die Kosten der Beseitigung des Schadens und Kosten eines eventuellen Austausch des Terminals zu Lasten des POS-Partners.

5. Lieferung, Gefahrübergang, Gewährleistung

5.1 Liefertermine und Fristen sind vorbehaltlich dem Punkt 4.1 und unverbindlich, Teil oder Ersatzlieferungen sind zulässig. Schadensersatzansprüche des POS-Partners wegen nicht lieferbarer oder nicht rechtzeitig gelieferter Ware sind ausgeschlossen.
5.2 Gewährleistungsfrist für gekaufte Ware sind 6 Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Mängel an der Ware sind allcard unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt schriftlich mitzuteilen. Für eine Nachbesserung oder Ersatz
muss die schadhafte Ware frei Haus an allcard zurückgeschickt werden. allcard hat die Wahl zur Nachbesserung oder Ersatz der schadhaften Ware, es gilt der Punkt 4.1

6. Haftung

6.1 allcard haftet für entstandenen Schaden neben beteiligten anderen Verursachern nur in dem Verhältnis, in dem allcard neben diesen zur Entstehung des Schadens beigetragen hat und wenn die Entstehung des Schadens im direkten Einflussbereich von allcard lag und auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit durch allcard oder das grundsätzliche Fehlen der von allcard schriftlich zugesicherten Eigenschaften zurückzuführen ist.

6.2 allcard haftet nicht: für Schäden, wegen direkter oder indirekter äußerer Einflüsse, ungeeigneter, unsachgemäßer oder dem Vertrag nach nicht üblicher Verwendung, fehlerhafter Bedienung, Schäden die auf chemische, elektrochemische, elektrische, elektronische oder anderer externer Einflüsse oder auf Änderungen der Einstellungen, der Software sowie nicht für Instandsetzungsarbeiten oder Eingriffen seitens des POS-Partners oder anderer Dritter zurückzuführen sind sowie nicht für Schäden durch Ausfälle von Autorisierungssystemen oder von Netz/Netzwerken der DK oder Dritter.

6.3 Schadensersatzansprüche für Schäden aus der Inanspruchnahme oder Nutzung von Produkten oder Dienstleistungen der allcard sind von vornherein ausgeschlossen.

6.4 Der POS-Partner haftet für Lizenz-, Sach-, Vermögens-, Personenschäden, die er, Erfüllungsgehilfen oder andere Dritte in seinem Einfluß/Aufsichtsbereich verursachen.

7. Entgelte und Zahlungsbedingungen

7.1 Entgelte werden ab dem Bereitstellungstag bzw. Versandtag berechnet und sind ab Zugang der Rechnung fällig. Die vereinbarten Entgelte enthalten nicht die bei anderen Dritten wie z.B: Banken, Instituten, Telefonnetzbetreibern, Versicherungen oder sonstiger Dritter durch Anschluss und Betrieb des Terminals entstehenden Gebühren.

7.2 Die Berechnung der Entgelte für das Terminal und die vereinbarten Dienstleistungen erfolgt nach Preisliste und den im Vertrag vereinbarten Preisen und wird dem POS-Partner monatlich belastet. Monatlich vereinbarte nicht in Anspruch genommene
Dienstleistungen verfallen und sind nicht auf oder mit anderen Terminals oder Folgemonaten verrechenbar oder übertragbar.

7.3 Die Autorisierungsgebühren der Kreditwirtschaft für Kartenaktionen werden nach der jeweils aktuell gültigen Gebührenordnung der Kreditwirtschaft und Händlerkonzentratoren berechnet und dem POS-Partner monatlich belastet (DK-Gebühren).

7.4 Der Entgeltseinzug erfolgt im SEPA Lastschrift-/Abbuchungsverfahren. Eventuelle anfallende Gebühren gehen zu Lasten des POS-Partners zzgl. Bearbeitungspauschalen und Mahnpauschalen nach Aufwand.

7.5 Ist der POS-Partner mit Zahlung der Entgelte in Verzug, kann allcard, unbeschadet von Gegenansprüchen, das Terminal bis zum Eingang aller offenen Forderungen sperren. Die monatlichen Entgelte sind für diesen Zeitraum weiterhin fällig. Vom Fäl-
ligkeitstag an werden Verzugszinsen nach aktueller gesetzlicher Höhe fällig. Die Inbetriebnahme erfolgt nach Ausgleich der bis zum Ausgleichszeitpunkt entstandenen Gesamtkosten. Die Kosten der Sperrung und Inbetriebnahme trägt der POS-Partner.

8. Zurückbehaltung, Aufrechnung, Abtretung, Vertragsübergang

8.1 Der POS-Partner verzichtet gegenüber allcard schon jetzt auf ein Zurückbehaltungsrecht, sofern nicht gravierende Rechte aus diesem Vertrag betroffen sind.

8.2 Dem POS-Partner steht das Recht zur Aufrechnung von Ansprüchen nur insoweit zu, sofern diese durch allcard verursacht, unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.

8.3. Eine Abtretung oder Übertragung der dem POS-Partner aus diesem Vertrag zustehen den Rechte oder Ansprüche an einen Dritten ohne schriftliche Zustimmung von allcard ist ausgeschlossen.

8.4 allcard ist berechtigt, die ihr aus diesem Vertrag entstehenden Pflichten, Rechte und Ansprüche, teilweise oder ganzheitlich auf Dritte, insbesondere Netzbetreiber und Dienstleister zu übertragen, ohne dass die Gültigkeit des abgeschlossenen Vertrages davon berührt wird.

9. Pflichten des POS-Partners

9.1 Der POS-Partner gewährleistet, dass Mitarbeiter oder von allcard beauftragte Dritte während der üblichen Geschäftszeiten ungehinderten Zutritt zu dem Terminal und Kommunikations-Anschlüssen erhalten und diese überprüfen können.

9.2. allcard ist bei Störungen, Schäden, Geltendmachung angeblicher Rechte Dritter am Terminal sowie über alle Vorgänge, die auf einen Missbrauch der Zahlungsverkehrssysteme hindeuten, unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

9.3 Zahlungsverkehrsprobleme sind unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach dem betroffenen Geschäftsvorfall, zu melden. Eine Zahlungsverkehrsrecherche ist nur bei Übernahme der entstehenden Recherchekosten möglich.

10. Geheimhaltung, Datenschutz

10.1 allcard verpflichtet sich, alle Informationen, die der POS-Partner zur Durchführung der vereinbarten Dienstleistungen überlässt, nur für diese Zwecke zu nutzen und sie vertraulich zu behandeln und nicht weiterzugeben.

10.2. Die Vorschriften der Datenschutzgesetze werden von beiden Parteien gewährleistet.

11 Vertragsdauer, Änderungen, Aktionsangebote, Kündigung

11.1 Die Standard-Laufzeit für die Leistungen der allcard beträgt 60 Monate, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Die Laufzeit beginnt mit Versandtag des Terminals bzw. Bereitstellung der Leistungen,

11.2 Der Vertrag verlängert sich nach Ende der Laufzeit jeweils um weitere 12 Monate zu den dann aktuell gültigen Bedingungen, wenn nicht eine der Vertragsparteien schriftlich mit einer Frist von 90 Tagen zum Ende der Vertragslaufzeit kündigt.

11.3. Bei Verträgen ohne eine vereinbarte Laufzeit beträgt die Kündigungsfrist 180 Tage.

11.4. Bei Änderung des Terminals, der Vertragskonditionen oder der Dienstleistungen, wenn diese auf Wunsch des POS-Partners erfolgen, sowie der Annahme von Aktionsangeboten, beginnt ab der Bereitstellung ein neues Vertragsverhältnis mit neuer Laufzeit. Es gilt der Punkt 11.1.

11.5 allcard kann unbeschadet von Gegenansprüchen den Vertrag fristlos kündigen, insbesondere wenn Verpflichtungen nicht erfüllt oder geltende Gesetze und Verordnungen oder sonstige Vorschriften der Kreditwirtschaft nicht beachtet werden.

11.6 Im Falle einer vorzeitigen Kündigung oder der fristlosen Kündigung steht allcard Schadensersatz von 75 % der Summe der vereinbarten Monatsentgelte der bei Abschluss vereinbarten Dienstleistungen der restlichen Vertragslaufzeit zu.

12. Rückgabe

12.1. Bei Beendigung des Vertrages ist das Terminal vom POS-Partner innerhalb von 7 Tagen an eine von allcard bestimmte inländische Anschrift frei Haus zurückzusenden.

12.2. Mängel oder Schäden, die am zurückgelieferten Terminal festgestellt werden, die über einen sorgfältigen üblichen Gebrauch entstehenden Verschleiß hinausgehen, wird allcard auf Kosten des POS-Partners beseitigen lassen.

12.3. Sendet der POS-Partner das Terminal nicht rechtzeitig zurück, so hat er für jeden angefangenen Monat die im Vertrag vereinbarten monatlichen Entgelte als Nutzungsentschädigung zu zahlen. Ist das Terminal nach einer Frist von 28 Tagen nicht zurückgesendet worden, so wird der volle Kaufpreis eines gleichwertigen Terminals fällig. Eventuelle Recherche-, Mahn-, Gerichts-, Vollstreckungs- sowie andere Kosten in diesem Zusammenhang werden dem POS-Partner in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich allcard ausdrücklich vor.

12.4. allcard hat das Recht, sich unmittelbaren Besitz am Terminal zu verschaffen.

13 Erfüllungsort, Gerichtsstand

13.1 Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus Abschluss und Durchführung dieses Vertrages ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird Berlin vereinbart.

14. Schriftformerfordernis, Salvatorische Klausel

14.1. Änderungen dieses Vertrages oder sonstige andere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis.

14.2. Sollten einzelne Formulierungen oder Punkte dieses Vertrages, ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so gilt der Vertrag in seinen davon nicht berührten Teilen trotzdem als rechtswirksam abgeschlossen. An die Stelle dieser Formulierungen oder Punkte sollen dem sich aus ihnen ergebenden Sinn nach die gleiche rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung und Tragweite wiedergebende Formulierungen oder Punkte treten, die auch von neutralen Dritten, unter Abwägung, der durch den Abschluss des Vertrages eingegangenen wirtschaftlichen Risiken beider Vertragsparteien, als wirtschaftlich gegeben und angemessen beurteilt werden. Gleiches gilt im Falle von hier noch nicht aufgeführten oder vergessenen Regelungen oder
durch zukünftige Änderungen jedweder Art entstehende Regelungslücken.